Rechtsanwaltskanzlei
E. Schultz Unterthingau

Per Gesetz bin ich verpflichtet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen.

Dieses sieht vor, dass die Gebührentatbestände vom Gegenstandswert abhängen, unabhängig davon wieviel Schreiben geschrieben werden müssten. Bei einem Gegenstandswert z.B. bis 500 € fällt eine Geschäftsgebühr von 83,54 € an. Prozentual fallen aber; - je größer der Streitwert ist - die Gebühr prozentual deutlich geringer aus.

Außergerichtlich kann ich auch eine Gebührenvereinbarung treffen.

Je nach Umfang und Berechnungen, die ich anstellen muss, wäre eine Erstberatung für Verbraucher ab 50 € bis maximal 190 € netto möglich.

Bei unverschuldeten Unfällen und bei einem gerichtlichen Obsiegen, sowie wenn der Gegner bereits in Verzug geraten ist, muss dieser meine Gebühren bezahlen.

Es besteht auch die Möglichkeit, wenn man aus seinem Einkommen den Rechtstreit nicht tragen kann, Prozesskostenhilfe, bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bekommen oder einen Beratungsschein beim Amtsgericht sich zu besorgen, über den ich abrechnen kann.

Stand: 21.08.2020

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